{"id":10,"date":"2010-11-29T13:51:32","date_gmt":"2010-11-29T13:51:32","guid":{"rendered":"http:\/\/pk.social2business.com\/?page_id=10"},"modified":"2014-11-04T14:07:23","modified_gmt":"2014-11-04T13:07:23","slug":"der-verein","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.pagels-kindergarten.de\/?page_id=10","title":{"rendered":"der verein"},"content":{"rendered":"<h2>Satzung<\/h2>\n<p><strong>\u00a7 1\tName, Sitz, Rechtsform, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDer Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVerein zur F\u00f6rderung der Waldorfp\u00e4dagogik  e.V.\u201c, Leer.<\/p>\n<p>2.\tEr hat seinen Sitz in Leer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.<\/p>\n<p>3.\tDas Gesch\u00e4ftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2\tZweck des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDer Verein f\u00f6rdert Bildung und Erziehung auf der Grundlage der P\u00e4dagogik Rudolf Steiners.<\/p>\n<p>2.\tZu seinen Aufgaben geh\u00f6rt ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Erziehern und anderen p\u00e4dagogisch interessierten Menschen, sowie die F\u00f6rderung dieser Bildungsaufgaben.<\/p>\n<p>3.\tDer Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung, Einrichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen f\u00fcr Kinder sowie  volksp\u00e4dagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit.<br \/>\nDer Verein kann Tr\u00e4ger von Waldorfkinderg\u00e4rten oder anderen p\u00e4dagogischen Einrichtungen sein.<br \/>\nSoweit der Verein zur Erf\u00fcllung seiner satzungsgem\u00e4\u00dfen Aufgaben Zweckbetriebe unterh\u00e4lt, werden deren rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen durch eigene Ordnungen gesondert geregelt.<\/p>\n<p>4.\tWeitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln nach \u00a7 58, Ziffer 1 Abgabenordnung f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke.<\/p>\n<p>5.\tDer Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.<\/p>\n<p>6.\tDer Verein ist den p\u00e4dagogischen Bestrebungen anderer Institutionen, die sich ebenfalls auf die von Rudolf Steiner begr\u00fcndete anthroposophisch orientierte Geisteswissenschaft st\u00fctzen, auf das Engste verbunden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3\tGemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDer Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung (\u00a7\u00a7 55 ff. Abgabenordnung) in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung.<\/p>\n<p>2.\tDer Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n<p>3.\tDie Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>4.\tDie Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4\tMitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>1.\tMitglied des Vereins kann jede nat\u00fcrliche und vollj\u00e4hrige Person werden, welche die Zwecke des Vereins als berechtigt anerkennt und f\u00f6rdern will.<\/p>\n<p>2.\tDie Mitgliedschaft wird begr\u00fcndet durch willentliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand und bedarf seiner schriftlichen  Best\u00e4tigung. Die Betreuung von Kindern in den Zweckbetrieben setzt nicht automatisch eine  Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Mitgliedschaft beruht stets auf dem freien Entschluss des Beitretenden.<\/p>\n<p>3.\tDie Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zul\u00e4ssig. \u00dcber den Ausschluss beschlie\u00dfen der Vorstand und das Kindergartenkollegium einstimmig und ohne Angabe von Gr\u00fcnden. Der Betroffene und der Eltern-Initiativkreis sind vorher anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>4.\tDer Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5\tOrgane<\/strong><\/p>\n<p>\tOrgane des Vereins sind:<\/p>\n<p>1.\tdie Mitgliederversammlung,<br \/>\n2.\tder nach \u00a7 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand und der erweiterte Vorstand,<br \/>\n3.\tder Eltern-Initiativkreis,<br \/>\n4.\tdas p\u00e4dagogische Kollegium.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6\tMitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>1.\tMindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf bzw. dann einberufen, wenn dieses der erweiterte Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt. Jede Mitgliederversammlung  ist durch den Vorstand schriftlich mindestens 10 Tage vorher (Poststempel) unter Bekanntgabe der vorl\u00e4ufigen Tagesordnung und eventueller Antr\u00e4ge einzuberufen.<\/p>\n<p>2.\tDie Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und beschlie\u00dft \u00fcber die Tagesordnung. Sie ist beschlussf\u00e4hig, wenn ordnungsgem\u00e4\u00df eingeladen wurde. Beschl\u00fcsse erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit Mehrheit der g\u00fcltig stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich festzuhalten und zusammen mit dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.<\/p>\n<p>3.\tDie Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:<\/p>\n<p>a)\tWahl und Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstandes,<br \/>\nb)\tWahl zweier Kassenpr\u00fcfer, die dem Vorstand nicht angeh\u00f6ren,<br \/>\nc)\tFestsetzung des Mitgliedsbeitrages,<br \/>\nd)\tEr\u00f6rterung des Jahresabschlusses,<br \/>\ne)\tEr\u00f6rterung des Haushaltsplanes,<br \/>\nf)\tEntgegennahme von Berichten der anderen Vereinsorgane,<br \/>\ng)\tBeschlussfassung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen und<br \/>\nh)\tBeschlussfassung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7\tVorstand<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDen vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des \u00a7 26 BGB bilden drei Vorsitzende, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam nach innen und au\u00dfen vertreten.<\/p>\n<p>2.\tDen erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung bilden der vertretungsberechtigte Vorstand, ein vom p\u00e4dagogischen Kollegium zu benennender p\u00e4dagogischer Mitarbeiter und ein vom Eltern-Initiativkreis zu benennendes Mitglied. Weitere Vereinsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit vom vertretungsberechtigten Vorstand in \u00dcbereinstimmung mit dem erweiterten Vorstand berufen werden, auch Vertreter im Sinne des \u00a7 30 BGB.<br \/>\nDieser so gebildete erweiterte Vorstand f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Er gibt sich selbst eine Gesch\u00e4ftsordnung. Der erweiterte Vorstand nimmt die Aufgaben eines Beirats wahr. Er ist dasjenige Organ des Vereins, welches der gegenseitigen Wahrnehmung aller Interessen dienen und die Gr\u00fcndungsabsichten wahren soll.<\/p>\n<p>3.\tEinstellungen und Entlassungen von p\u00e4dagogischen Mitarbeitern erfolgen auf Vorschlag des Kollegiums und in Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand.  Bei Einstellungen und Entlassungen, die nicht einvernehmlich entschieden werden k\u00f6nnen, muss der zust\u00e4ndige Regionale Beauftragte der Internationalen Vereinigung der Waldorfkinderg\u00e4rten geh\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>4.\tDer vertretungsberechtigte Vorstand wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Die Wiederwahl ist m\u00f6glich. Der alte, vertretungsberechtigte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gew\u00e4hlt und eingetragen ist. Er muss stets als ganzer mit Mehrheit der g\u00fcltig stimmenden Mitglieder gew\u00e4hlt werden. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so erfolgt die Wahl auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Der verbleibende Vorstand ist berechtigt, bis zur n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8\tHaftung<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Sch\u00e4den gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Nutzung der Vereinseinrichtung oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, f\u00fcr die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9\tEltern-Initiativkreis<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDer Eltern-Initiativkreis besteht aus 3 Elternvertretern, die von der Elternschaft benannt werden. Er erg\u00e4nzt sich bei Bedarf durch Kooptation auf Grund eines einstimmigen Beschlusses seiner Mitglieder und gibt sich im \u00fcbrigen seine Ordnung selbst. Er entsendet ein Mitglied in den erweiterten Vorstand.<\/p>\n<p>2.\tDer Eltern-Initiativkreis ber\u00e4t und unterst\u00fctzt den Vorstand und das Kollegium in allen Angelegenheiten.<\/p>\n<p>3.\tZugleich bildet der Eltern-Initiativkreis die Elternvertretung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10\tP\u00e4dagogisches Kollegium<\/strong><\/p>\n<p>Das p\u00e4dagogische Kollegium tr\u00e4gt und verantwortet die p\u00e4dagogische Arbeit. Es gibt sich seine eigene Kollegiumsordnung und beschlie\u00dft \u00fcber die Form seiner Leitung. Das Kollegium\tentsendet ein Mitglied in den erweiterten Vorstand und benennt  einen Sprecher, der die p\u00e4dagogische Arbeit nach au\u00dfen vertritt. Das Kollegium entscheidet \u00fcber die Aufnahme und den Abgang der Kinder im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11\tSatzungs\u00e4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>1.\t\u00c4nderungen des Zweckparagraphen sowie sonstiger Satzungsbestimmungen erfolgen auf Vorschlag des Eltern-Initiativkreises oder des erweiterten Vorstandes.<\/p>\n<p>2.\tSatzungs\u00e4nderungen m\u00fcssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer ordnungsgem\u00e4\u00df einberufenen Mitgliederversammlung g\u00fcltig stimmenden Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12\tAufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>1.\tDie Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgem\u00e4\u00df einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der g\u00fcltig stimmenden Mitglieder erfolgen.<\/p>\n<p>2.\tBei Aufl\u00f6sung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Internationale Vereinigung der Waldorfkinderg\u00e4rten e.V., Heubergstr. 18, 70188 Stuttgart, Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart Nr. 2610, welche es ausschlie\u00dflich und unmittelbar f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Entscheidung \u00fcber die Verwendung des Verm\u00f6gens ist das zust\u00e4ndige Finanzamt zu h\u00f6ren. Sollte die vorgenannte Institution nicht mehr bestehen, so tritt an ihre Stelle:<\/p>\n<p>Parit\u00e4tischer Niedersachsen e.V., Gandhistr. 5 a, 30559 Hannover, Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover Nr. 2156.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13\t\u00c4nderungen<\/strong><\/p>\n<p>Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder des Finanzamtes \u00c4nderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach seinem Ermessen alleine berechtigt, diese zu beschlie\u00dfen und anzumelden; er gibt die \u00c4nderungen den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.\t<\/p>\n<p>\tLeer, den 02.12.2009<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung \u00a7 1 Name, Sitz, Rechtsform, Gesch\u00e4ftsjahr 1. Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eVerein zur F\u00f6rderung der Waldorfp\u00e4dagogik e.V.\u201c, Leer. 2. 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