Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Waldorfpädagogik e.V.“, Leer.
2. Er hat seinen Sitz in Leer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein fördert Bildung und Erziehung auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners.
2. Zu seinen Aufgaben gehört ebenfalls die Aus- und Fortbildung von Erziehern und anderen pädagogisch interessierten Menschen, sowie die Förderung dieser Bildungsaufgaben.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung, Einrichtung und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder sowie volkspädagogische Bildungs- und Erziehungsarbeit.
Der Verein kann Träger von Waldorfkindergärten oder anderen pädagogischen Einrichtungen sein.
Soweit der Verein zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Zweckbetriebe unterhält, werden deren rechtliche und wirtschaftliche Bedingungen durch eigene Ordnungen gesondert geregelt.
4. Weitere Aufgabe des Vereins ist die Beschaffung von Spendenmitteln nach § 58, Ziffer 1 Abgabenordnung für steuerbegünstigte Zwecke.
5. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele.
6. Der Verein ist den pädagogischen Bestrebungen anderer Institutionen, die sich ebenfalls auf die von Rudolf Steiner begründete anthroposophisch orientierte Geisteswissenschaft stützen, auf das Engste verbunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 55 ff. Abgabenordnung) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und volljährige Person werden, welche die Zwecke des Vereins als berechtigt anerkennt und fördern will.
2. Die Mitgliedschaft wird begründet durch willentliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und bedarf seiner schriftlichen Bestätigung. Die Betreuung von Kindern in den Zweckbetrieben setzt nicht automatisch eine Mitgliedschaft im Verein voraus. Die Mitgliedschaft beruht stets auf dem freien Entschluss des Beitretenden.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Über den Ausschluss beschließen der Vorstand und das Kindergartenkollegium einstimmig und ohne Angabe von Gründen. Der Betroffene und der Eltern-Initiativkreis sind vorher anzuhören.
4. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung als Jahresbeitrag auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der nach § 26 BGB vertretungsberechtigte Vorstand und der erweiterte Vorstand,
3. der Eltern-Initiativkreis,
4. das pädagogische Kollegium.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf bzw. dann einberufen, wenn dieses der erweiterte Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand schriftlich mindestens 10 Tage vorher (Poststempel) unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und beschließt über die Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich festzuhalten und zusammen mit dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Aufgaben:
a) Wahl und Entlastung des vertretungsberechtigten Vorstandes,
b) Wahl zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Erörterung des Jahresabschlusses,
e) Erörterung des Haushaltsplanes,
f) Entgegennahme von Berichten der anderen Vereinsorgane,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
1. Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden drei Vorsitzende, von denen jeweils zwei den Verein gemeinsam nach innen und außen vertreten.
2. Den erweiterten Vorstand im Sinne dieser Satzung bilden der vertretungsberechtigte Vorstand, ein vom pädagogischen Kollegium zu benennender pädagogischer Mitarbeiter und ein vom Eltern-Initiativkreis zu benennendes Mitglied. Weitere Vereinsmitglieder können jederzeit vom vertretungsberechtigten Vorstand in Übereinstimmung mit dem erweiterten Vorstand berufen werden, auch Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Dieser so gebildete erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Der erweiterte Vorstand nimmt die Aufgaben eines Beirats wahr. Er ist dasjenige Organ des Vereins, welches der gegenseitigen Wahrnehmung aller Interessen dienen und die Gründungsabsichten wahren soll.
3. Einstellungen und Entlassungen von pädagogischen Mitarbeitern erfolgen auf Vorschlag des Kollegiums und in Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand. Bei Einstellungen und Entlassungen, die nicht einvernehmlich entschieden werden können, muss der zuständige Regionale Beauftragte der Internationalen Vereinigung der Waldorfkindergärten gehört werden.
4. Der vertretungsberechtigte Vorstand wird auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Der alte, vertretungsberechtigte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt und eingetragen ist. Er muss stets als ganzer mit Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so erfolgt die Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes. Der verbleibende Vorstand ist berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.
§ 8 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch die Nutzung der Vereinseinrichtung oder durch Anordnung der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 9 Eltern-Initiativkreis
1. Der Eltern-Initiativkreis besteht aus 3 Elternvertretern, die von der Elternschaft benannt werden. Er ergänzt sich bei Bedarf durch Kooptation auf Grund eines einstimmigen Beschlusses seiner Mitglieder und gibt sich im übrigen seine Ordnung selbst. Er entsendet ein Mitglied in den erweiterten Vorstand.
2. Der Eltern-Initiativkreis berät und unterstützt den Vorstand und das Kollegium in allen Angelegenheiten.
3. Zugleich bildet der Eltern-Initiativkreis die Elternvertretung.
§ 10 Pädagogisches Kollegium
Das pädagogische Kollegium trägt und verantwortet die pädagogische Arbeit. Es gibt sich seine eigene Kollegiumsordnung und beschließt über die Form seiner Leitung. Das Kollegium entsendet ein Mitglied in den erweiterten Vorstand und benennt einen Sprecher, der die pädagogische Arbeit nach außen vertritt. Das Kollegium entscheidet über die Aufnahme und den Abgang der Kinder im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Änderungen des Zweckparagraphen sowie sonstiger Satzungsbestimmungen erfolgen auf Vorschlag des Eltern-Initiativkreises oder des erweiterten Vorstandes.
2. Satzungsänderungen müssen mit mindestens Zwei-Drittel-Mehrheit der auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung gültig stimmenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung durch Zustimmung von drei Vierteln der gültig stimmenden Mitglieder erfolgen.
2. Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen an die Internationale Vereinigung der Waldorfkindergärten e.V., Heubergstr. 18, 70188 Stuttgart, Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart Nr. 2610, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor der Entscheidung über die Verwendung des Vermögens ist das zuständige Finanzamt zu hören. Sollte die vorgenannte Institution nicht mehr bestehen, so tritt an ihre Stelle:
Paritätischer Niedersachsen e.V., Gandhistr. 5 a, 30559 Hannover, Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover Nr. 2156.
§ 13 Änderungen
Falls infolge von Beanstandungen durch das Registergericht oder des Finanzamtes Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach seinem Ermessen alleine berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden; er gibt die Änderungen den Mitgliedern alsbald zur Kenntnis.
Leer, den 02.12.2009